Bauabnahme
Mit der sogenannten rechtsgeschäftlichen Bauabnahme nimmt der Auftraggeber die Bauleistung entgegen und gibt die Zustimmung und Billigung für eine in der Hauptsache vertragsgerechte Erfüllung des Werksvertrages. Aus öffentlich rechtlicher Sicht, hier auch „behördliche Abnahme“ genannt, ist die Bauabnahme eine Maßnahme der Bauüberwachung und wird in diesem Zusammenhang auch Bauzustandbesichtigung genannt. Aus privatrechtlicher Sicht wiederum ist die Bauabnahme die Fälligkeitsvoraussetzung für den Schlusszahlungsanspruch (vgl. BGB § 641).
Allgemein gibt es für jede bauhandwerkliche Tätigkeit (bei jedem Werksvertrag) auch eine Abnahme der Leistung, die durch den Auftraggeber, ergo den Bauherrn oder nach Bevollmächtigung durch den Bauherrn durch den planenden und/oder bauleitenden Beauftragten durchgeführt wird.
In Bezug auf die rechtsgeschäftliche Abnahme für den Bauherrn empfiehlt es sich grundsätzlich, bestenfalls noch vor dem eigentlichen Bauabnahmetermin einen neutralen und unabhängigen Sachverständigen einzubeziehen und die abzunehmenden Arbeitsleistungen zu prüfen.
Für solch eine betreute Bauabnahme durch einen Bausachverständigen ist es allerdings unabdingbar, dass der entsprechend beauftragte Baufachmann auch einen umfassenden Wissensstand zur abzunehmenden Leistung besitzt. Dies ist naturgemäß nur dann gewährleistet, wenn der Baugutachter auch die dafür nötige fachliche Ausbildung und Erfahrung besitzt.
Das Sachverständigenbüro Leucci begleitet Bauabnahmen für Neubauten und Altbauten (Sanierungen/Renovierungen) im gesamten Hochbaubereich. Selbstverständlich erstellen wir Ihnen hierzu auch entsprechende Protokolle und/oder Sachverständigengutachten und schätzen die Mängelbeseitigungskosten für mögliche Regressforderungen. Im Bedarfsfall stehen den Klienten des Sachverständigenbüros Leucci immer auch weitere Fachkräfte zur Seite. Neben diesem verfügen wir auch über Kontakte zu erfahrenen, zugelassenen Fachanwälten, die wir unseren Klienten im Bedarfsfall vermitteln, um mit selbigen gemeinsam berechtigte Mängelbeseitigungsansprüche oder auch Schadensersatz durchzusetzen.
Aufgrund des breiten Erfahrungsschatzes des Bausachverständigen Markus Leucci, der als Handwerker ausgebildet wurde und tiefgründige Praxiserfahrung über den gesamten Hochbau sammeln konnte, ist der mit entsprechendem Fachwissen abgedeckte Baubereich außergewöhnlich breit gestreut.
So kann das Sachverständigenbüro Leucci beispielsweise folgende und auch einige weitere Fachbereiche im Zuge einer Bauabnahme überprüfen:
Putz-, Stuck- und Trockenbauarbeiten Fassadenverkleidungen Wärmedämmungen
Estricharbeiten
Beton-, Betonwerkstein- und Stahlbetonbau Holzbau inkl. Fachwerkbau
Dachbau
Ausbau und Umbau
Mauerwerksbau
Natursteinarbeiten Denkmalsanierungen Hochbaukonstruktionen im Allgemeinen Altbausanierungen
Parkettarbeiten und sonstige Bodenbelagsarbeiten (Vinyl, Laminat, Fliesen etc.) Malerarbeiten
Naturbau/Naturbaustoffe
etc.
Für Fachgebiete, die nicht in unseren Wissensbereich fallen, arbeiten wir mit kompetenten Kollegen aus der jeweiligen Branche zusammen.
Die Kosten für eine gutachterliche Tätigkeit in Bezug auf eine Bauabnahme sind grundsätzlich abhängig vom Umfang der aufgefundenen Mängel und der eventuell vorhandenen Schäden, der notwendigen Untersuchungszeiten und Untersuchungsarten (z. B. Messgeräteeinsatz) und der Art des gewünschten Gutachtens, welche wie folgt angeboten werden:
Stichwortliste als Abnahmeprotokoll
Kurzgutachten mit stichwortartiger Auflistung aller gefundenen Baumängel und Bauschäden und Bebilderung der wichtigsten Mangelerscheinungen als Grundlage außergerichtlicher Einigungen bzw. Mängelnachbesserungsaufforderungen
Ausführliches Baugutachten mit vollständiger Bebilderung und vollumfänglicher Ausführung (Gegenüberstellung von Soll- und Ist-Zustand, Kostenschätzung, Sanierhinweise etc.) für Gerichtsgutachten, Versicherungsgutachten, Schiedsgutachten, Beweissicherungsverfahren o. Ä.
Unseren Klienten bieten wir auch eine kostenfreie Vorlage für ein Abnahmeprotokoll oder ebenso kostenfreie Musterschreiben für Mängelnachbesserungsaufforderungen, falls diese nach unseren Feststellungen selbst tätig werden wollen.
Tritt der Sachverständige als schlichtender Bausachverständiger auf, so werden auch Gesprächsprotokolle und/oder Verhandlungsergebnisse protokolliert. Bei allen Tätigkeiten des Bausachverständigen ist zu berücksichtigen, dass das Sachverständigenbüro Leucci grundsätzlich eine neutrale Position einnimmt. Die Unparteilichkeit wird in jedem Gutachten schriftlich bestätigt.